Steuerbuch von Ankoragahn: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Hohe Rat kann auf Antrag Lehnsherren das Eintreiben von eigenen Steuern gewähren. | Der Hohe Rat kann auf Antrag Lehnsherren das Eintreiben von eigenen Steuern gewähren. | ||
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Freie Bürger des Imperiums haben Steuern zu zahlen. | Freie Bürger des Imperiums haben Steuern zu zahlen. | ||
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Herolde, Soldaten und Unfreie Bürger müssen keine Steuern an das Imperium entrichten. | Herolde, Soldaten und Unfreie Bürger müssen keine Steuern an das Imperium entrichten. | ||
== Der Zehnt == | |||
Ein jeder Bürger und freie Bauern zahlen einmal im Jahr einen Zehnt auf ihre Einnahmen und ein Jahr nach ihrer Heirat einen Zehnt auf ihre Besitztümer an das Imperium. | Ein jeder Bürger und freie Bauern zahlen einmal im Jahr einen Zehnt auf ihre Einnahmen und ein Jahr nach ihrer Heirat einen Zehnt auf ihre Besitztümer an das Imperium. | ||
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Für das Abführen des Zehntes von Söldnern, Schweizern und Landsknechten, die abseits von Kriegen nicht auf Geheiß des Hohen Rates in Sold genommen werden, ist der Anwerbende verpflichtet. | Für das Abführen des Zehntes von Söldnern, Schweizern und Landsknechten, die abseits von Kriegen nicht auf Geheiß des Hohen Rates in Sold genommen werden, ist der Anwerbende verpflichtet. | ||
== Zölle == | |||
Auf die Einfuhr von Gütern wird ein Zoll verlangt: | Auf die Einfuhr von Gütern wird ein Zoll verlangt: | ||
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Ein Zoll für den Verkehr von Waren innerhalb des Imperiums ist untersagt. | Ein Zoll für den Verkehr von Waren innerhalb des Imperiums ist untersagt. | ||
== Lehenssteuern == | |||
Lehenssteuern, die ein Lehnsherr seinen Vasallen und untergebenen abverlangt, dürfen zwei Zehnte von deren Einnahmen im Jahr nicht übersteigen. | Lehenssteuern, die ein Lehnsherr seinen Vasallen und untergebenen abverlangt, dürfen zwei Zehnte von deren Einnahmen im Jahr nicht übersteigen. | ||
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Der Rat einer freien oder imperiumsunmittelbaren Stadt darf von den Stadtbewohnern eine Stadtabgabe für die Verwaltung, Instandhaltung und Sicherheit der Stadt erheben. Die Stadtabgabe unterliegt den gleichen Vorgaben wie eine Lehenssteuer. | Der Rat einer freien oder imperiumsunmittelbaren Stadt darf von den Stadtbewohnern eine Stadtabgabe für die Verwaltung, Instandhaltung und Sicherheit der Stadt erheben. Die Stadtabgabe unterliegt den gleichen Vorgaben wie eine Lehenssteuer. | ||
== Verwendung von Steuern == | |||
Über die Verwendung von Steuern entscheidet im Imperium der Rat des Imperiums. Der Hohe Rat von Ankoragahn segnet die Entscheidung des Rates des Imperiums ab. | Über die Verwendung von Steuern entscheidet im Imperium der Rat des Imperiums. Der Hohe Rat von Ankoragahn segnet die Entscheidung des Rates des Imperiums ab. | ||
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Somit darf der Hohe Rat eingenständig über die Lehenssteuer für die von ihm verlehnten Gebite entscheiden. | Somit darf der Hohe Rat eingenständig über die Lehenssteuer für die von ihm verlehnten Gebite entscheiden. | ||
== Unfreie allgemeine Güter == | |||
Folgende allgemein zugängliche Güter sind durch Geld zu entlohnen: | Folgende allgemein zugängliche Güter sind durch Geld zu entlohnen: |
Aktuelle Version vom 18. Mai 2022, 17:01 Uhr
Steuerbuch von Ankoragahn
Der Hohe Rat legt die Steuern und Abgaben für das Imperium fest.
Der Hohe Rat bestimmt Beamte zur Eintreibung der Steuern.
Der Hohe Rat kann auf Antrag Lehnsherren das Eintreiben von eigenen Steuern gewähren.
Imperiale Steuern
Freie Bürger des Imperiums haben Steuern zu zahlen.
Herolde, Soldaten und Unfreie Bürger müssen keine Steuern an das Imperium entrichten.
Der Zehnt
Ein jeder Bürger und freie Bauern zahlen einmal im Jahr einen Zehnt auf ihre Einnahmen und ein Jahr nach ihrer Heirat einen Zehnt auf ihre Besitztümer an das Imperium.
Von Gardisten und Beamten des Imperiums wird monatlich der Zehnt von ihren Einnahmen einbehalten.
Adelige zahlen einmal im Jahr einen Zehnt auf ihre Einnahmen an das Imperium.
Händler, Handwerker, und Tagelöhner aus anderen Ländern haben täglich ihren Zehnt auf ihre Einnahmen abzuliefern.
Für das Abführen des Zehntes von Söldnern, Schweizern und Landsknechten, die abseits von Kriegen nicht auf Geheiß des Hohen Rates in Sold genommen werden, ist der Anwerbende verpflichtet.
Zölle
Auf die Einfuhr von Gütern wird ein Zoll verlangt:
Lebensmittel: ½ Zehnt
Salz und Gewürze: 2 Zehnt
Wein, Bier, Met: 1 Zehnt
Stoffe: ½ Zehnt
Felle: 2 Zehnt
Kleider: 1 Zehnt
Eisen und Metalle: 1 Zehnt
metallenes Werkzeug: 2 Zehnt
Waffen: ? vom Ganzen
Rüstungen: ? vom Ganzen
Kohle: ½ Zehnt
Holz: ½ Zehnt
Möbel und Schnitzwerk: 2 Zehnt
Haustiere: 1 Zehnt
Edelsteine: 1 Zehnt
Wertmetalle: 2 Zehnt
Schmuckstücke: 2 Zehnt
Auf die Ausfuhr von Gütern wird ein Zoll erhoben:
Lebensmittel: 2 Zehnt
Salz und Gewürze: 2 Zehnt
Wein, Bier, Met: 2 Zehnt
Stoffe: 2 Zehnt
Felle: ½ Zehnt
Kleider: 1 Zehnt
Eisen und Metalle: 1 Zehnt
metallenes Werkzeug: 1 Zehnt
Waffen: 1 Zehnt
Rüstungen: 1 Zehnt
Kohle: 2 Zehnt
Holz: 2 Zehnt
Möbel und Schnitzwerk: 1 Zehnt
Haustiere: ½ Zehnt
Edelsteine: 2 Zehnt
Wertmetalle: 2 Zehnt
Schmuckstücke: 2 Zehnt
Der Zoll ist an den Grenzstationen unmittelbar zu entrichten.
Ein Zoll für den Verkehr von Waren innerhalb des Imperiums ist untersagt.
Lehenssteuern
Lehenssteuern, die ein Lehnsherr seinen Vasallen und untergebenen abverlangt, dürfen zwei Zehnte von deren Einnahmen im Jahr nicht übersteigen.
Von Herolden ist weder Steuer noch Abgabe zu verlangen.
Der Hohe Rat verlangt für die von ihm verlehnten Gebiete einen halben Zehnt an Lehenssteuer.
Der Rat einer freien oder imperiumsunmittelbaren Stadt darf von den Stadtbewohnern eine Stadtabgabe für die Verwaltung, Instandhaltung und Sicherheit der Stadt erheben. Die Stadtabgabe unterliegt den gleichen Vorgaben wie eine Lehenssteuer.
Verwendung von Steuern
Über die Verwendung von Steuern entscheidet im Imperium der Rat des Imperiums. Der Hohe Rat von Ankoragahn segnet die Entscheidung des Rates des Imperiums ab.
Lehnsherren dürfen über ihre eingenommene Lehenssteuer selbst entscheiden.
Somit darf der Hohe Rat eingenständig über die Lehenssteuer für die von ihm verlehnten Gebite entscheiden.
Unfreie allgemeine Güter
Folgende allgemein zugängliche Güter sind durch Geld zu entlohnen:
- Schule
- Gericht
- Medizin
Die Entlohnung richtet sich nach Leistung und Kosten.