Richtbuch von Ankoragahn

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Das Richtbuch des Ankoragahnischen Imperiums ist die Grundlage für alle Gerichte im gesamten Imperium. Es enthält neben Vorgaben für Richter auch das Strafmaß welches möglich ist.

Straftaten:

Vergehen wider das Imperium

Hochverrat

Wer Kenntnisse über das Imperium, insbesondere über die Streitkräfte, die Befestigungen, das Administratum oder den Hohen Rat, die Politik oder andere staatliche Belange unerlaubt an Dritte preisgibt oder dies versucht ist des Hochverrates schuldig. Strafmaß: Der Täter ist, soweit er die Tat willentlich ausgeführtet hat, der schlimmsten Pein auszusetzen. Der Täter ist abschließend zu vierteilen.

Angriff auf die Einheit, Unabhängigkeit und Freiheit des Ankoragahnischen Imperiums

Wer versucht durch Wort oder Tat die Einheit, Unabhängigkeit oder Freiheit des Ankoragahnischen Imperiums oder einzelner Teile zu erschüttern ist eines Angriffs auf diese Regularien schuldig. Strafmaß: Der Täter ist, soweit er die Tat willentlich ausgeführtet hat, zu Vierteilen. Täter welche im Rausch oder gewagt Schuld auf sich geladen haben, haben lebenslang in den Minen zu arbeiten.

Angriff auf Vertreter des Imperiums

3.1 Wer ein Mitglied des Hohen Rates körperlich angreift, ist des Angriffs auf Vertreter des Imperiums schuldig. Strafmaß: Der Täter ist, soweit er die Tat willentlich ausgeführtet hat, der schlimmsten Pein auszusetzen. Der Täter ist abschließend zu Vierteilen.

3.2 Wer ein Mitglied des Administratums von Ankoragahn, einen Adeligen oder einen Oberoffizier der Ankoragahnischen Armee oder Garde angreift um diese Person ernsthaft zu verletzen oder zu töten, oder die Person im Dienste angreift, ist des Angriffs auf Vertreter des Imperiums schuldig. Strafmaß: Der willentliche Täter ist dem Arbor Infelix zu überantworten, bis seine Knochen heruntergefallen oder von der Sonne ausgeblichen sind. Wer die Tat im Rausch beging ist durch Malleus et Pugio hinzurichten. Wer die Tat gewagt beging, hat lebenslang in den Minen zu arbeiten.

3.3 Wer einen Unteroffizier, Beamten oder einen Gardisten Ankoragahns im Dienste körperlich angreift, ist des Angriffs auf Vertreter des Imperiums schuldig. Strafmaß: Der willentliche Täter ist durch Malleus et Pugio hinzurichten. Wer die Tat gewagt oder im Rausch begangen hat, ist je nach schwere des Angriffs, zur Arbeit in den Minen zu verurteilen, bis zur Länge des Lebens.

Schändliches Hexentum

Wer toten Wesen zu einem unnatürlichen Leben verhilft oder Wesen einer anderen Welt zum Betreten der Lande des Imperiums verhilft ist des schändlichen Hexentums schuldig. Strafmaß: Der willentliche oder Rauschtäter ist nach schlimmster Pein auf dem Scheiterhaufen zu verbrennen. Der gewagte Täter ist sofort auf dem Scheiterhaufen zu verbrennen. Ein Gnadenerweis ist hierbei zulässig.

Fälschung von Imperialen Zeichen

Schuldig ist, wer Wappen, Siegel oder andere imperiale Zeichen, Briefe, Erlasse oder Geld fälscht. Strafmaß: Dem Täter sind bei der ersten Tat die Hände in kochendem Öl zu sieden. Sollte der Täter ein zweites Mal fälschen, so ist er zu blenden. Soweit er ein drittes Mal fälscht, solle er am Halse gehenkt werden, bis der Tod eintritt, oder drei Tage vergehen.

Mißbrauch von Imperialen Zeichen

Schuldig ist, wer Imperiale Zeichen, Wappen oder Siegel mißbraucht, ohne dafür von höherer Stelle oder dem Hohen Rat selbst authorisiert worden zu sein. Strafmaß: Der willentliche Täter ist durch Malleus et Pugio dem Tod zu überantworten. Wer die Tat gewagt oder im Rausch beging soll gehenkt werden, bis der Tod eintritt oder drei Tage verstrichen sind.

Lug und Trug gegen das Imperium

Wer gegenüber Beamten des Imperiums oder der Judikative falsche Aussage tätig oder wahre Aussage unterlässt, ist des Lug und Trug gegen das Imperium schuldig. Strafmaß: Der Täter ist bei schlimmer Folge, wie einer fälschlichen Verurteilung mit der gleichen Strafe zu belegen, wie dem Verurteilten bisher wiederfahren ist. Er hat nach Möglichkeit, wie bei anderen Vergehen und Verbrechen zum Ersatz von Schaden und Kosten verpflichtet. Zusätzlich und bei nicht so schweren Folgen ist der Täter mit einem Lästerstein einen Tag zu trullen und zwei Tage zu prangern.

Steuerhinterziehung

Wer seine Steuern und Angaben nicht pünktlich an vorgesehener Stelle entrichtet, ist der Steuerhinterziehung schuldig. Strafmaß: Der Täter wird zur Nachzahlung bei einer jährlichen Verzinsung von einem Zehnt und zu einer Geldstrafe in gleicher Höhe zu verurteilen. Außerdem ist der Täter einen Tag lang an den Pranger zu stellen.

Vergehen wider das Leben

Mord an einem Kinde

Wer ein Kind tötet, ist des Kindesmordes schuldig. Strafmaß: Der Täter ist zu ertränken.

Mord an einem Gatten oder den Eltern

Wer seinen Gatten oder seine Eltern, abgesehen von einem Vogelfreien tötet, ist des Gattenmordes oder des Elternmordes schuldig. Strafmaß: Die willentliche oder Rauschtäterin ist zu ertränken. Der willentliche oder Rauschtäter ist zu Rädern.

Giftmischen und Giftmord

Wer ohne Erlaubnis der anerkannten Arzeneizunft ein Gift mischt oder wer Gift nutzt um einen Bürger oder einen Gast des Imperiums tötet, ist des Giftmischens oder des Giftmordes schuldig. Strafmaß: Der willentliche oder Rauschtäter ist bei lebendigem Leibe zu kochen, bis sich sein Fleisch von den Knochen löst. Wer gewagt, wie durch Zubereitung schlechter Speisen den Tod verschuldet, ist bei der ersten Tat mit der Schandgeige durch das ganze Lehen zu führen und mit einem „G“ auf der rechten Schulter zu brandmarken. Wer dies ein zweites Mal verschuldet, ist einen Tag lang zu hängen, bei Frauen an den Fußblock zu prangern. Anschließend sind sie mit dem „V“ zu brandmarken und aus dem Reich zu jagen. Zusätzlich haben Täter oder Hinterbliebene die Hinterbliebenen zu entschädigen.

Mord an einem Freien

Wer den Tod eines Bürgers oder Gastes des Imperiums beabsichtigt und verschuldet, ohne dies in notdringlicher Abwehr eines Angriffes zu tun, ist an seinem Mord schuld. Strafmaß: Der willentliche Täter ist zu Rädern. Ein Retentum ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Der Rauschtäter ist am Halse zu henken bis der Tod eintritt oder drei Tage vergangen sind. Ist der Täter unfrei, so ist der willentliche Täter zunächst zu foltern und dann zu Rädern. Der Rauschtäter ist sogleich zu Rädern. Zusätzlich haben Täter oder Hinterbliebene die Hinterbliebenen zu entschädigen.

Mord an einem Unfreien

Wer den Tod eines Unfreien beabsichtigt und verschuldet, ohne dies in notdringlicher Abwehr eines Angriffes zu tun, ist an seinem Mord schuld. Strafmaß: Der willentliche freie Täter ist bei der ersten Tat zu Prangern. Sollte ein Freier ein zweites Mal diese Tat begehen ist er öffentlich mit zwei Schlägen auszupeitschen. Bei einer dritten Tat ist der Freie am Halse zu henken bis der Tod eintritt oder drei Tage vergangen sind. Ist der Täter unfrei, so ist der willentliche Täter zu Rädern. Ein Retentum ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Der unfreie Rauschtäter ist am Halse zu henken bis der Tod eintritt oder drei Tage vergangen sind. Zusätzlich haben Täter oder Hinterbliebene den Besitzer des Unfreien und die Hinterbliebenen zu entschädigen.

Tod eines Freien

Wer den Tod eines Freien verschuldet, ohne dies begehrt zu haben, ist an seinem Tod schuld. Strafmaß: Ein Freier, der dies tut, ohne durch seine schlechte Arbeit dies verschuldet zu haben, ist einen Tag an den Pranger zu stellen. Ein Freier, der dies zum zweiten mal, oder durch seine schlechte Arbeit, ausgenommen durch schlechte Speis oder Trank, verschuldet, ist mit der Schandgeige durch das ganze Lehen zu führen und mit einem Totenkopf auf der rechten Schulter zu brandmarken. Ein Freier, der dies ein drittes Mal, oder ein zweites Mal durch schlechte Arbeit, ausgenommen durch schlechte Speis oder Trank, verschuldet, ist mit sovielen Stockhieben wie das älteste Opfer alt war, auf die Handflächen und Fußsohlen bei Frauen und entsprechenden Peitschenhieben auf den Rücken bei Männern auszupeitschen. Anschließend ist der Täter, soweit er noch lebt, mit dem „V“ zu brandmarken und aus dem Reich zu jagen. Ein Unfreier, der dies verschuldet ist am Halse zu henken bis der Tod eintritt oder drei Tage vergangen sind. Zusätzlich haben Täter oder Hinterbliebene die Hinterbliebenen zu entschädigen.

Tod eines Unfreien

Wer den Tod eines Unfreien verschuldet, abgesehen von einem Vogelfreien, ohne dies begehrt zu haben, ist an seinem Tod schuld. Strafmaß: Er hat dem Besitzer des Unfreien und seinen Hinterblieben den Schaden angemessen zu ersetzen. Ist der Schuldige selbst Unfrei, so ist er mit zehn Hieben auszupeitschen und einen Tag an den Pfahl zu hängen. Ist der Unfreie ein zweites Mal an dem Tod eines anderen Unfreien schuldig, so ist er zu Rädern.

Laibversehrung eines Freien

Wer einen freien Bürger oder Gast des Imperiums vorsätzlich versehrt, ohne dies in notdringlicher Abwehr eines Angriffes zu tun, ist der Verletzung eines Freien schuldig. Ebenso, wenn er dies verschuldet ohne dies begehrt zu haben. Strafmaß: Der willentliche Täter ist bei einmaliger Tat angemessen zu Hängen. Wenn er die Tat ein zweites Mal begeht ist er fünf Jahre zur Arbeit in die Minen zu schicken. Sollte er dies ein drittes Mal verüben, ist er durch Malleus et Pugio dem Tod zu überantworten. Ein Rauschtäter ist bei einmaliger Tat mit fünf Schlägen auszupeitschen. Wenn er ein zweites mal im Rausche handelt, ist er angemessen zu Hängen. Sollte er dies ein drittes Mal Rauschtäter werden, so ist er am Halse zu henken, bis der Tod eintritt oder drei Tage vergangen sind. Begeht der Freie die Tat gewagt, so ist der Täter zu Prangern, bei Wiederholung mit der Schandgeige durch das ganze Lehen zu führen. Bei der dritten Wiederholung ist er mit der Hand auf der linken Schulter zu brandmarken und des Imperiums zu verweisen. Ist der Täter ein Unfreier, so ist der willige Täter zu Rädern. Der Rauschtäter ist am Halse zu henken bis der Tod eintritt oder drei Tage vergangen sind. Bei gewagter Tat ist der Täter beim ersten Mal mit bis zu zehn Schlägen auszupeitschen. Bei Wiederholung ist er einen Tag zu Hängen. Begeht der Unfreie die Tat ein drittes Mal, so ist er am Halse zu henken, bis der Tod eintritt oder drei Tage vergangen sind. In jedem Falle ist dem Verletzten der Schaden und resultierende Kosten und Arbeitsausfall angemessen zu ersetzen.

Laibversehrung eines Unfreien

Wer einen Unfreien, abgesehen von einem Vogelfreien, bleibend, vorsätzlich verletzt, ohne dies in notdringlicher Abwehr eines Angriffes zu tun, ist der Verletzung eines Unfreien schuldig. Ebenso, wenn er dies verschuldet ohne dies begehrt zu haben. Strafmaß: Ein williger, freier Täter oder ein freier Rauschtäter ist zu ermahnen und hat eine Geldstrafe von 5 Silber an das Gericht zu zahlen. Wiederholt der Freie die Tat, so ist er öffentlich zu Prangern. Bei einer dritten Tat ist ihm das Recht zum Umgang mit Unfreien zu untersagen. Für ihn sind ab dann alle Unfreien im Bezug auf Vergehen wie Freie zu bewerten. Ein Freier, der die Tat gewagt begangen hat, ist zu ermahnen. Bei Wiederholung hat er zusätzlich eine Geldstrafe von 5 Silber für jeden Unfreien an das Gericht zu leisten. Ist der Täter Unfrei, so ist der willentliche Täter bei einmaliger Tat mit 15 Schlägen öffentlich auszupeitschen. Wenn er die Tat ein zweites Mal begeht ist er angemessen zu Hängen. Sollte er dies ein drittes Mal verüben, ist er durch Malleus et Pugio dem Tod zu überantworten. Ein Rauschtäter ist bei einmaliger Tat mit zehn Schlägen auszupeitschen. Wenn er ein zweites mal im Rausche handelt, ist er angemessen zu Hängen. Sollte er dies ein drittes Mal Rauschtäter werden, so ist er am Halse zu henken, bis der Tod eintritt oder drei Tage vergangen sind. Begeht der Unfreie die Tat gewagt, so ist der Täter mit fünf Schlägen auszupeitschen, bei Wiederholung mit zehn Schlägen auszupeitschen. Bei der dritten und weiteren Wiederholungen ist er mit je fünf Hieben mehr zu strafen. In jedem Fall ist dem Besitzer des Unfreien der Ausfall zu entschädigen.

Vergehen wider das Eigen

Straßenraub

Wer Bürgern oder Gästen des Imperiums ihr oder ihnen anvertrautes fremdes Eigen, unter Androhung oder Anwendung von Gewalt wegnimmt, ist des Straßenraubes schuldig. Strafmaß: Wer der willigen Tat überführt wird, ist bei seiner ersten Verurteilung zusätzlich zu einer möglichen Strafe gegen das Leben zu 10 Jahren Arbeit in den Minen zu verurteilen und mit dem Knüppel auf der Schulter zu brandmarken.. Sollte es sich um einen Rauschtäter handeln, so ist er zuzüglich zu einer möglichen Strafe gegen das Leben, mit zehn Hieben öffentlich auszupeitschen und anschließend zu 6 Jahren Arbeit in den Minen zu verurteilen. Bei einer Wiederholung der Tat, ob willig oder im Rausch, ist der Täter zu Rädern.

Diebstahl

Wer anderen einen Gegenstand oder Geld wegnimmt, um es zu besitzen ist des Diebstahls schuldig. Strafmaß: Wer der willigen Tat überführt wird, verliert die ruchlose Hand die dieses Tat, bei einer Wiederholung die zweite Hand. Wer ein Rauschtäter ist, soll bei erster Tat für einen Tag an den Flußblock gefesselt und mit zehn Stockhieben auf die Fußsohlen bestraft werden. Bei der Wiederholung so soll der Täter mit 10 Hieben ausgepeitscht werden und zwei Tage am Pranger stehen, während sie mit 20 Hieben auf die Fußsohlen für zwei Tage an den Fußblock gefesselt bleibt. Bei einer dritten oder weiteren Taten sind sie wie willige Täter zu behandeln.

Wilderei

Wer wilde Tiere, ausgenommen Mäusen, Ratten und Kaninchen jagt, ohne dafür angehalten worden zu sein, ist der Wilderei schuldig. Strafmaß: Wer der Tat das erste Mal überführt wurde, ist mit seiner Trophäe in der Schandgeige durch den Ort geführt zu werden. Wer das zweite Mal der Tat überführt wird, verliert die Sehnenfinger seiner starken Hand und ist einen Tag zu Prangern. Wer ein weiteres Mal der Tat überführt wird, soll geblendet werden.

Falschspielen

Wer bei einem Spiel um Geld und Eigen, durch unlautere Mittel Würfel oder Karten zinkt oder mit anderen Mitteln beiträgt, dass sich die Wahrscheinlichkeit seines Sieges erhöht, ist des Falschspielens schuldig. Strafmaß: Wer der Tat überführt wird ist einen Tag an den Pranger zu stellen. Wer der tat ein zweites oder weiteres Mal überführt wird, soll ein jedes Mal einen Finger seiner Hände verlieren, vom kleinen Finger der schwachen Hand beginnend.

Weinpanschen

Wer Wein mit anderen Zusätzen, als denen der Trauben versetzt oder diesen mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten streckt, ist des Weinpanschens schuldig. Strafmaß: Der Täter ist in eine Trülle zu sperren und darf von den betrogenen gedreht werden, bis er sich übergibt. Der Täter hat auch alle Betrogenen zu entschädigen und für jedes Vergehen ein kumulatives Silber an das Gericht zu zahlen. Sollte ein Beroffener durch den gepanschten Wein versehrt worden sein, ist der Täter nach den Vergehen wider das Leben zu strafen.

Quartiererheischung

Wer sich ohne Genehmigung des Eigners auf dessen Grund und Boden oder in Haus auf dem Hof oder Schiff eines anderen Quartier sucht, ist der Quartiererheischung schuldig. Strafmaß: Der Täter hat das Quartier nachträglich zu bezahlen oder abzuarbeiten, außerdem hat er den gleichen Preis als Strafgeld dem Gericht zu zahlen.

Vergehen wider die Ehre

Schändung

Wer so etwas tun will oder tut, dessen Charakter zerfällt sofort und unwiederbringlich zu Asche und der Spieler / die Spielerin verlässt sofort die Veranstaltung. Es gibt Dinge, die gehören nicht ins Larp. Ende der Diskussion!

Lügen wider den Nächsten

Wer Lügen über andere berichtet ist dessen schuldig. Strafmaß: Der willentliche oder Rauschtäter ist mit dem Lästerstein zu behängen und einen Tag an den Pranger zu stellen.

Wiederliche Reden und Albernheiten über den Nächsten

Wer sich in widerlicher Art über andere auslässt oder sich nur in Albernheiten über sie ergeht und dieses trotz Widerspruchs des oder der Betroffenen, nicht bei Vogelfreien, nicht unverzüglich und auf Dauer unterlässt, ist dieser Verfehlung schuldig. Der Täter soll bei erster Tat ermahnt werden. Bei einer Wiederholung soll er in die Trülle gesperrt werden und von den Betroffenen gedreht werden bis er sich übergibt.

Ehrvergehen wider den Adel

Wer Lügen oder Lächerlichkeiten über Adelige, Oberoffiziere oder Mitglieder des Rates oder des Hohen Rates verbreitet ist des Ehrvergehens wider den Adel schuldig. Ist der Täter ebenfalls aus einem der oben genannten Stände, so kann der Betroffene sein Recht in einem Gottesurteil zu seinen Bedingungen, bei Ersttätern ausgenommen bis zum Tode, suchen. Ist der Betroffene von höherem Stande oder wünscht kein Gottesurteil, so ist der Täter angemessen zu strafen. Zumindest steht der bürgerliche Täter für einen Tag mit Lästerstein am Pranger, zusätzlich aber erhält er folgende Strafen:

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Tragen falscher Farben

Wer sich seinem Stande unangemessen kleidet, als Gemeiner Samt, Seide oder Brokat, Fuchs, Nerz oder vergleichbare edle Pelze trägt, ohne dass er zumindest dem Rat einer Stadt angehört, oder Vorsitzender einer Zunft oder Gilde ist, macht sich des Tragens falscher Farben schuldig. Strafmaß: Der Täter wird zunächst ermahnt. Sollte er sich dessen ein zweites Mal schuldig machen, so solle er im Bettlergewand mit Holzkrone durch das Lehen geführt werden.

Vergehen wider Anstand und gute Sitten

Unzüchtige Bekleidung

Wer sich ab dem Alter von drei Jahren, ohne vom Schritt bis zu den Schultern angemessener Bekleidung, in einem der Allgemeinheit zugänglichen Bereich bewegt, macht sich des Umstandes unzüchtiger Bekleidung schuldig. Strafmaß: Der Täter soll beim ersten Vergehen ermahnt werden. Beim zweiten Vergehen soll der Täter in einem Gewand aus Disteln einen Tag lang an den Pranger gestellt werden.

Öffentliche Trunkenheit

Wer sich bis zu einem Grad von Ausfallerscheinungen betrinkt und in einem der Allgemeinheit zugänglichen Bereich auffällt, ist der öffentlichen Trunkenheit schuldig. Strafmaß: Zur eigenen und zur Sicherheit der Allgemeinheit ist die Person bis zur Vollständigen Nüchternheit einzuschließen. Soweit nicht anders möglich, ist dies auch in einer Wachstube gestattet. Als Strafe ist bei Ersttätern eine Ermahnung angebracht. Wiederholungstäter sind zunächst zu Prangern und bei weiterer Wiederholung in die Trülle zu sperren.

Respektlosigkeit gegenüber Würdenträgern

Wer sich ungebührlich gegenüber Würdenträgern des Imperiums, oder der Garde oder Armee, dem Adel oder den Räten oder gegenüber Würdenträgern der Akademie, der anerkannten Glaubensgemeinschaften oder entsprechenden fremdländischen Gästen verhält, ist der Respektlosigkeit gegenüber Würdenträgern schuldig. Strafmaß: Wer sich gewagt respektlos verhalten hat soll ermahnt werden. Wer willentlich oder als Rauschtäter respektlos war, soll mit Schandmaske und Schandgeige durch das Lehen geführt werden, ein Frau soll die Schandfrisur erhalten.

Respektlosigkeit gegenüber den Eltern

Wer sich gegenüber seinen Eltern oder auch nur einem Elternteil respektlos verhält ist des Vergehens schuldig. Strafmaß: Der Täter soll für jedes Vergehen geprangert werden.