Rechtsbuch von Ankoragahn
Das Rechtsbuch von Ankoragahn
Die Grundsätze des Ankoragahnischen Imperiums sind:
Rechtschaffenheit gemäß den Gesetzen des Imperiums, Treue dem Lehnsherrn und dem Imperium, Einsatz von ein Jedermann, für die Einhaltung von Recht und Gesetz, Verteidigung der Freiheit, Einheit und Unabhängigkeit des Imperiums, Einhaltung von Anstand und Sitte, sowie Respekt gegenüber den Gesetzen, Sitten und Gebräucher anderer, ehrbarer Völker.
Legislative
Der Hohe Rat entscheidet und verabschiedet die Gesetze, welche Geltung im Imperium haben.
Exekutive
Beamte des Imperiums sind für die Einhaltung der Rechte und Gesetze zuständig. Als bewaffnete Erfüllungsgehilfen stehen ihnen in den Städten Büttel und im ganzen Land die imperiale Garde zur Verfügung. Auf seinem Lehen übt der Lehnsherr die Exekutive mit seiner Leibgarde und seinen Bütteln aus.
Judikative
Über die handhafte Tat dürfen Lehnsherren und Schulzen von Dörfern und Weilern oder der Rat einer Stadt, als Teil einer Feme entscheiden. Bei einer tödlichen Pein ist der Hohe Rat und der Lehnherr zu informieren. Über Verbrechen die der Aufklärung bedurften oder noch bedürfen, dürfen nur bestallte Gerichte entscheiden. Jeder Lehnsnehmer hat in seinem Lehen ein angemessenenes niederes Gericht zu unterhalten. Weiter sind in allen Städten neben einem niederen Gericht auch ein Hochgericht einzurichten. In Karan gibt es zusätzlich neben den städtischen Gerichten noch den imperialen Gerichtshof.
Freie Bürger des Imperiums
Freie Bürger des Imperiums haben das Recht auf Leben und Gesundheit, Freiheit, Besitz und Ehre. Dies sind alle Einwohner, die nicht unfrei sind.
Unfreie im Imperium
Unfreie im Imperium sind:
Unfreie Bauern des Imperiums, Gefangene, für die Zeit ihrer Gefangenschaft, in Quartier genommene Soldaten, für die Zeit ihrer Gefangenschaft, Vogelfreie. Unfreie Bürger des Imperiums haben ein Recht auf Leben und Gesundheit und sie sind angemessen zu behandeln. Unfreien Bauern ist zudem ihr persönlicher Besitz zu lassen.
Gefangene sind Personen die zur Haft befohlen oder verurteilt wurden, wegen eines Vergehens oder Verbrechens oder der Untersuchung desselbigen, bis zu ihrer Entlassung aus der Gefangenschaft.
In Quartier genommene Soldaten sind gegnerische, im Kampf gefasste Soldaten oder Söldner, bis zu ihrer Entlassung.
Vogelfreie, die von Gerichten dazu verurteilt wurden, unterstehen nicht mehr dem Schutz der imperialen Gesetze.
Sklaverei oder der Handel mit Sklaven ist verboten.
Gäste des Imperiums
Gäste des Imperiums werden ihrem Stand entsprechend behandelt.
Es können niemals Gäste des Imperiums sein:
- Wesen die nicht auf diese Welt gehören, insbesondere dämonisches Gezücht, und Wesen, die ihr vitales Lebensalter überschritten haben, insbesondere Vampire, wandelnde Leichen, Todesritter, Todesfeen und dergleichen mehr.
- Wesen die ob ihrer Taten regelmäßig in Konflikt mit rechtschaffenden Gesellschaften kommen, insbesondere: Orken, Hobgobline, Gobline, Oger, Drow, Duergar, Kobolde, Lykanthropen und Mischrassen aus diesen Wesen,
- Viechzeug, welches grundsätzlich gefährlich und schwerlich zu zähmen ist, insbesondere Trolle, Nachtmahre, Warge.
- Das diebische Volk der Kender ist nicht gern gesehen und ist abgesehen vom Recht auf Leben und Gesundheit als Vogelfrei anzusehen. Ihre Eigen untersteht Einschränkungen, somit ist es jedem Freien Bürger oder Gast des Imperiums gestattet, die Besitztümer des Kenders nach Diebesgut zu durchsuchen.
Soldaten in fremden Diensten dürfen nur auf besonderes Geheiß des Hohen Rates Ankoragahn betreten.
Gäste dürfen in ihrem Dienst befindliche Sklaven nur mit besonderer Genehmigung des Hohen Rates einführen.
Das Leben und die Gesundheit
Einem jeden Bürger und Gast, abgesehen von Vogelfreien, ist das Leben und die Gesundheit zu lassen. Nur auf Weisung des Hohen Rates oder der Gerichte dürfen Einschränkungen umgesetzt werden. Abgesehen von Bestrafungen, und der Wehrfähigkeit des Imperiums, darf niemand gedungen werden selbst gegen seine Gesundheit oder sein Leben zu handeln.
Freiheit
Einem jeden Freien Bürger und Gast des Imperiums steht es frei, sich wahrhaft zu äußern, sich an allgemein zugänglichen Plätzen frei zu bewegen und seine Unterkunft mit Genehmigung des Eigentümers frei zu wählen. Er darf frei seinen Beruf wählen, soweit er seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Imperium nachgekommen ist. Die Freiheit des Wortes darf nicht gegen die Grundregeln des Imperums verstoßen.
Das Eigentum
Einem jeden Freien Bürger und Gast des Imperiums ist das Eigen zu belassen. Ein Jeder darf sein Eigen, abgesehen von Waffen und Rüstung, nach Belieben, im Einklang mit den Gesetzen des Imperiums einsetzen und veräußern. Nur im Einklang mit der Verfolgung von Vergehen und Verbrechen oder wenn es die Sicherheit fordert, dürfen Gardisten oder Beamte des Imperiums Einfluss auf fremdes Eigentum nehmen.
Die Ehre
Ein jeder freier Bürger und Gast des Imperiums ist gemäß seinem Stand ehrenvoll zu behandeln. Seinem Wort ist Glauben zu schenken und über ihn ist die Wahrheit zu verbreiten. Um die Ehre der freien Bürger zu erhalten, ist das Tragen eines Wappenrockes nur Adeligen, ihren Trabanten, Herolden, der imperialen Armee und Garde und den Wachen von Zünften und Gilden gestattet. Das Recht der Siegelung mit Wappensiegel ist nur Ratsmitgliedern, Adeligen, Herolden und den Vorstehern von Zünften, Gilden und Bankhäusern gestattet. Es kann zur Wahrung der Ehre von Freien Bürgern und Gästen des Imperiums bestimmten Gruppen vorgeschrieben werden, wie ihre Kleidung auszusehen hat, um diese von anderen abzugrenzen.
Religionen im Imperium
Die Ausübung eines Glaubens in Ankoragahn, ist in jeglicher Form grundsätzlich gestattet und wird vom Hohen Rat gern gesehen, soweit der Glauben mit den Grundsätzen des Imperiums übereinstimmt. Die Einnahme von Geldern der Gläubigen für die Glaubensausübung ist gestattet, soweit sie einen halben Zehnt auf das Jahr nicht übersteigen. Die Tötung oder Opferung von anderen als Tieren, Pflanzen oder totem Material ist verboten. Die Gemeinschaft von Gläubigen kann, auf Geheiß des Hohen Rates vom Zehnt befreit und das Aufstellen von bewaffneten Truppen kann gestattet werden.
Waffen im Imperium
Das Mitführen einer Seitenwaffe ist jedem Freien Bürger und Gast des Imperiums gestattet.
Adeligen, Soldaten und Gardisten, sowie der Leibwache von Adeligen ist das Tragen von Rüstung und Waffen jeglicher Art gestattet. Wachen von Gilden, Zünften und Bankhäusern ist im Dienst das Tragen einer Seitenwaffe und eines Kettenpanzers gestattet.
Jeder freie Bürger des Imperiums hat das Recht eine angemessene Kriegsausrüstung zu besitzen.
Der Verkauf von Waffen und Rüstungen im Imperium ist nur den vom Hohen Rat lizensierten Händlern gestattet.
Lebensmittel im Imperium
Lebensmittel die im Imperium zubereitet, verkauft oder eingeführt werden, haben von guter Qualität zu sein. Verdorbene Lebensmittel dürfen nur ohne Entgelt abgegeben werden.
Gilden und Zünfte
Handwerker, Händler und Künstler dürfen sich in Gilden und Zünften zusammenschließen. Diese Gilden und Zünfte dürfen eigene, den Imperialen Gesetzen nicht entgegenlaufende Regeln aufstellen und selbständig auf deren Einhaltung achten, sowie Zuwiderhandlungen ahnden. Ihnen ist es gestattet einen Beitrag von ihren Mitgliedern einzunehmen, welcher einen Zehnt der Einnahmen oder des Besitzes nicht übersteigen darf. Wenn gebildet, sind Gilden und Zünfte auch für die Einhaltung der Gesetze durch ihre Mitglieder verantwortlich. Gilden und Zünfte dürfen eigene, sprechende Wappen tragen und die Darstellung an Gebäuden auch ihren Mitgliedern gewähren. Gilden und Zünfte dürfen eine kleine Schar bewaffneter Wachen anstellen, welche einen Zehnt der Mitglieder nicht überschreiten dürfen. Sie sind stetig mit einem Wappenrock der Gilde zu kennzeichnen und dürfen zur Seitenwaffe einen Kettenpanzer tragen. Niemand darf gedungen werden, in Gilden und Zünften einzutreten. Wer nicht in einer Gilde oder Zunft vertreten ist, darf sich auch nicht als deren Mitglied ausgeben.
Bankhäuser
Ein jeder freie Bürger des Imperiums darf ein Bankhaus eröffnen oder Geld verleihen. Das Bankhaus hat zwei Zehnte der Einlagen in der Goldkammer von Karan zu hinterlegen. Die Besitzer der Bankhäuser haften mit ihrem Eigentum für die Einlagen in ihrem Haus. Bankhäuser dürfen sich zusammenschließen und untereinander Absprachen über den Geldverkehr treffen. Der Zins für Geld p.a. darf das dreifache des Zinses für Einlagen p.a., maximal dreißig von hundert nicht übersteigen. Bankhäuser dürfen Wachen anstellen, die zusätzlich zur Seitenwaffe einen Kettenpanzer tragen dürfen.
Handel und Geschäfte
Jeder Händler, Krämer, Handwerker, Marktbeschicker und andere, die Waren oder Dienstleistungen veräußern, haben sich am Ort der Veräußerung beim Marktvogt, Stadtvogt oder dem nächsten Beamten des Imperiums oder Lehnherren zu melden, bevor die Geschäfte aufgenommen werden.
Ein Geschäft gilt als getätigt, wenn beide Seiten, im Wissen um Preis, Menge und Qualität, soweit dies für beide vor Ort möglich ist, ihre Entscheidung bindet getroffen haben. Ein Widerruf der Geschäfte ist nur möglich, wenn eine der beiden Seiten unangemessen benachteiligt oder betrogen wurde.
Frosttal
Die althergebrachten Rechte der Frosttaler, insbesondere im Bezug auf den Blutkreis, die Rechte der Kirche Ursuns und ihrer Unterkirchen, sowie althergebrachte Gebräuche dürfen in Frosttal erhalten bleiben. Sie gelten ausschließlich für Frosttaler untereinander im Gebiet von Frosttal. Fremde können sich freiwillig den Frosttaler Rechten unterordnen, wenn sie diesen in Frosttal zuwiderhandeln. Sollten Frosttaler untereinander gegen ihre Rechte auch außerhalb von Frosttal verstoßen, so kann das Gericht eine Verhandlung nach Frosttaler Recht zulassen. Die Frosttaler Rechte werden traditionell nicht niedergeschrieben und werden in Geschichten überliefert.